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Rund um die Krankenversicherungen ...

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Krankenzusatzversicherung

Allgemein

Knapp 90% Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung ist gesetzlich krankenversichert. Aufgrund der tiefen Einschnitte in das Gesundheitssystem, ist der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung über die Jahre stetig beschnitten worden. Mit Hilfe einer Krankenzusatzversicherung lassen sich etliche Leistungen, für die die Krankenkassen nicht aufkommen, privat versichern. Die verschiedenen Ergänzungen erstrecken sich dabei auf alle relevanten Teilbereiche des Gesundheitswesens, so dass sämtliche Versorgungslücken der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossen werden können. Von Einzelpolicen bis hin zum kompletten Rundumschutz bietet der Versicherungsmarkt hier sämtliche Möglichkeiten.

Leistungen der Krankenzusatzversicherung

Über eine Krankenzusatzversicherung lassen sich verschiedene Leistungen abdecken. Der Antragsteller hat die Wahl, ob er die von den Anbietern geschnürten Komplettpakete nutzt oder seinen Versicherungsbedarf aus Einzelpolicen zusammenstellt.

- Ambulante Heilbehandlung -
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Heilbehandlungen wie z.B. Massagen, Krankengymnastik, Bäder etc. nur in einem eingeschränkten Umfang. Mit Hilfe der Zusatzversicherung können Sie diese Kosten abdecken. Zusätzlich können auch Hilfsmittel wie Sehhilfen mitversichert werden.
- Stationäre Heilbehandlung -
Gesetzlich Versicherte haben weder Anspruch auf die freie Wahl des Krankenhauses, eine Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmer noch auf eine Behandlung von einem Chef- oder Spezialarzt. Alle diese Leistungen lassen sich über einen stationären Zusatztarif versichern. Diese Optionen sind jedoch relativ teuer.
- Sehilfen -
Mit einem Sehilfen-Tarif lassen sich die Kosten für Brillen, Kontaktlinsen und anderen Sehhilfen versichern. In den meisten Fällen werden die Kosten entweder anteilig oder bis zu einer absoluten Höchstsumme übernommen.
- Zahnersatz -
Die Leistungen der angebotenen Zahnzusatzversicherungen sind variieren stark. Die gesetztliche Krankenversicherung übernimmt einen Anteil von 50 % bis 65 % vom erstattungsfähigen Betrag, je nachdem, ob der Versicherte über Bonusprogramme an Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen hat. Kostspielige Sonderleistungen wie z.B. Gold- oder Keramikinlays sind jedoch davon gänzlich unbetroffen. Derartige Sonderbehandlungen lassen sich über eine Zusatzversicherung mitversichern. Die gängigsten Tarife bieten in der Regel entweder Basis-, mittler oder hohe Leistungen. Je nach gewählter Tarifstufe zahlt die Versicherung dann mehr zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Kosten hinzu.
- Alternative Heilbehandlung -
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen kommen für alternative Heilbehandlungen nicht auf. Über eine Zusatzversicherung lassen sich Heilpraktikerbesuche und je nach Tarif sonstige alternativmedizinische Leistungen versichern.
- Kurleistungen -
Kuren werden von den gesetzlichen Krankenkassen so gut wie gar nicht mehr bezahlt. Eine private Zusatzversicherung übernimmt je nach Tarifwahl einen Anteil oder die gesamten Kosten des Kuraufenthalts.
- Physikalisch-Medizinische Behandlungen -
Hierbei handelt es sich um Behandlungen und genesungsfödernde Methoden wie Massage und Bäder. Auch diese Leistungen lassen sich in einer Krankenzusatzversicherung mit einschließen.
- Hilfsmittel -
Wer Hilfsmittel wie Gehilfen, Bandagen usw. benötigt, kann sich über eine Zusatzversicherung die Kosten dafür erstatten lassen.
- Krankentagegeldversicherung -
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber den Lohn bis zum 42. Tag weiter. Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein Krankengeld, das bis zu 70 Prozent der für die Beiträge zur Krankenversicherung geltenden Bemessungsgrenze oder maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens beträgt. Davon muss der gesetzlich Versicherte zusätzlich Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung zahlen. Diese Versorgungslücke kann mit der Krankentagegeldversicherung geschlossen werden.
- Krankenhauseigenbeteiligung -
Gesetzlich Versicherte zahlen für den Krankenhausaufenthalt pro Tag 10 Euro. Wenn gewünscht, erstattet diese Gebühr die Zusatzversicherung.
- Auslandsreisekrankenversicherung -
Die gesetzliche Krankenversicherung leistet nur in EU-Ländern und in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Regelung ist aber keine Garantie dafür, dass die Behandlungskosten bei einem Auslandsaufenthalt übernommen werden. Die Krankenkassen erstatten die Kosten nur im Rahmen der deutschen Gebührenordnung. War die Behandlung teurer, so muss der Versicherte die Differenz selbst tragen. Eine private Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt diese Kosten. Sie bezahlt zudem auch einen medizinisch notwendigen Rücktransport in das Heimatland.

Wer kann sich versichern?

Eine private Krankenzsatzversicherung kann jeder gesetzlich Krankenversicherte abschließen. Die Höhe der Beiträge richten sich nach Alter, Geschlecht und Umfang der gewünschten Leistungen. Personen mit längeren Krankengeschichte und/oder evtl. Vorerkrankungen, können von der Versicherung abgelehnt werden oder müssen mit Risikozuschlägen rechnen.

Reisekrankenversicherung

Die Reisekrankenversicherung kommt für Kosten bei akut eintretenden Krankheit oder Unfällen im Ausland auf: Die meisten Versicherungen decken folgende Punkte ab:
- Heilbehandlungen im Ausland
- medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport
- Beschaffung abhanden gekommener Arzneimittel
- Rückholung von Kindern
- Überführung bei Tod
- etc.
Zu beachten ist, dass Reisen innerhalb von Deutschland meist einer besonderen Regelung unterliegen. Ähnliches gilt für versicherte Person, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
Die meisten Versicherungen fordern einen Selbstbehalt von 100 Euro pro Schadensfall, um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Anders als bei der Reiserücktrittskostenversicherung kann die Reisekrankenversicherung meist jederzeit vor Reiseantritt abgeschlossen werden

Private Krankenversicherung

Wer kann sich privat krankenversichern?

Nicht jeder kann in die private Krankenversicherung wechseln. Um die Mitgliedszahl der Gesetzlichen Krankenversicherung stabil zu halten, wurde in den letzten Jahren der Wechsel in die private Krankenversicherung vom Gesetzgeber erschwert. Jedes Jahr wird die Versicherungspflichtgrenze für Angestellte Schritt für Schritt angehoben.
Nur wer nicht gesetzlich versicherungspflichtig ist, kann sich privat krankenversichern. Im Einzelnen sind dies:
- Angestellte mit einem Brutto-Jahresgehalt über der Versicherungspflichtgrenze (Stand 2010: 49.950 Euro). Angestellte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und in die Private wechseln möchten, müssen nachweisen, dass ihr Einkommen in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren über der Versicherungspflichtgrenze lag.
- Selbständige und Freiberufler
- Beamte
- Studenten
- Ärzte im Praktikum

Leistungen der Privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung bestimmt der Einzeln den optimalen Versicherungsschutz weitgehend für sich selbst. Der Versicherte kann dabei den Leistungsumfang individuell seinem Lebensstandard, Einkommen und seiner persönlichen Risikobereitschaft anpassen. Die Möglichkeiten reichen vom Basisschutz, der in etwa dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen entspricht, bis hin zum Spitzenschutz, der alle Bereiche abdeckt.
Folgende Bausteine sind je nach Tarifwahl in der Versicherung enthalten:

1. Ambulante Heilbehandlung:
- ärztliche Beratungen, Untersuchungen, Hausbesuche, ambulante Operationen und Vorsorgeuntersuchungen
- Behandlungen durch Heilpraktiker nach Tarifregelung
- Krankengymnastik, Massagen sowie ambulante Kuren bis zu vier Wochen
- Schutzimpfungen
- Leistungen von Hebammen und Entbindungshelfern
- Heil- und Hilfsmittel (z.B. Brillen, Stützgeräte)
- Arzneimittel im Rahmen des Tarifs
- Psychotherapeutische Behandlungen (in der Regel nicht unbeschränkt versicherbar)
- Krankentransporte zum nächstgelegenen Arzt oder Krankenhaus
- Die Praxisgebühr entfällt

2. Stationäre Behandlung:
- die Erstattung der Kosten, die im Krankenhaus durch die Behandlung, Pflege und Unterkunft entstehen
- freie Krankenhauswahl
- die Wahl des Zimmers (Einzel-, Zweibett- oder Mehrbettzimmer)
- Chefarzt-Behandlung (optional abschließbar)

3. Zahnärztliche Behandlung:
- Zahnbehandlung: Übernahme der Kosten je nach Tarifwahl bis zu 100%
- Kieferorthopädie: Übernahme der Kosten je nach Tarifwahl zwischen 60% und 100%
- Zahnersatz: Übernahme der Kosten je nach Tarifwahl zwischen 60% und 100%
- Übernahme der Labor- und Materialkosten

4. Krankentagegeld:
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber den Lohn bis zum 42. Tag weiter. Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein Krankengeld, das bis zu 70 Prozent der für die Beiträge zur Krankenversicherung geltenden Bemessungsgrenze oder maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens beträgt. Die private Krankentagegeldversicherung schließt diese Versorgungslücke. Wer selbständig berufstätig oder Freiberufler ist sichert sich komplett mit der Krankentagegeldversicherung gegen den krankheitsbedingten Arbeitsausfall ab.

5. Pflegepflichtversicherung
Privat wie gesetzlich Versicherte müssen sich seit 1995 verpflichtet, sich gegen die Kosten der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Wer privat versichert ist, muss auch die Pflegepflichtversicherung bei einem privaten Anbieter abschließen.
Zusätzlich kann die Pflegepflichtversicherung mit einer Pflegezusatzversicherung aufgestockt werden. Die Pflegezusatzversicherung erstattet dann die Leistungslücke zwischen der Pflegepflichtversicherung und den entstehenden Kosten im Pflegefall.

6. Auslandreiseschutz
Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherungen erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in der Regel für einen Monat auch auf das außereuropäische Ausland. Der weltweite Geltungsbereich kann bei den meisten Versicherern zusätzlich vereinbart werden.

Wissenswertes zur Privaten Krankenversicherung

- Die Höhe der Versicherungsprämie ist immer abhängig vom Gesundheitszustand, dem Alter und dem gewählten Leistungskatalog. Waren die Beitragskosten bisher auch vom Geschlecht abhängig, so dürfen ab 2008 Frauen aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht mehr wegen der möglichen Schwanger- bzw. Mutterschaft benachteiligt werden. Die Kosten, die bisher auf die Frauen-Tarife aufgeschlagen wurden, müssen ab diesem Zeitpunkt auf alle Versicherten der jeweiligen Tarifgruppe verteilt werden.
- Eine Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn die Versicherungspflicht neu entsteht. Rückkehrwillige müssen nachweisen, dass Ihr Einkommen mindestens ein Jahr lang unter der Versicherungspflichtgrenze lag. Wer allerdings älter als 55 Jahre ist, muss weiter in der Privaten bleiben. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber vermeiden, dass in jungen Jahren von den niedrigen Beitragssätzen der privaten Krankenversicherer profitiert wird und mit einem Wechsel im Alter steigende Beiträge vermieden werden. Allerdings müssen die Privaten in Zukunft sog. Basistarife anbieten, die den Höchstbeitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen darf.
- Nachdem Prinzip "Pflege folgt Kranken" muss jeder, der privat krankenversichert ist auch die Pflegepflichtversicherung bei einem privaten Unternehmen wählen.
- In der privaten Krankenversicherung ist nur der Versicherungsnehmer versichert. Anders als in der Gesetzlichen muss für jedes Familienmitglied eine separate Police abgeschlossen werden.
- Vor dem Wechsel ist es sinnvoll die Angebote mehrere Versicherungsgesellschaften zu vergleichen. Bei einem Probeantrag bindet sich der Antragsteller nicht, wohl aber die Gesellschaft, wenn sie ein verbindliches Angebot macht.
- Seit dem 01.01.2009 besteht bei Wohnsitz im Inland Versicherungspflicht gem. § 193 Versicherungsvertragsgesetz. Personen, die seit dem noch keinen Krankenversicherungsschutz haben, müssen bei Abschluss eines Privaten Krankenversicherungsvertrages einen Prämienzuschlag zahlen ("Strafbeitrag").

Gesetzliche Krankenversicherung

Aufgabe und Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Baustein der Sozialversicherung und geht auf die Bismarcksche Sozialgesetzgebung von 1883 zurück. Der soziale Auftrag der GKV besteht darin, vollen Versicherungsschutz im Krankheitsfall paritätisch (d.h. von Versicherten und Arbeitgebern finanziert), unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten zu gewährleisten. Die Versicherten sind aber auch selbst mit für ihre Gesundheit verantwortlich. Die Kassen helfen dabei durch Aufklärung, Beratung und Bezahlung von ärztlicher Leistung.
Die Krankenkassen finanzieren sich ausschließlich durch die Beiträge ihrer Mitglieder. Die Mittel werden nach dem Solidaritätsprinzip, d.h. entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder aufgebracht. Die Finanzierung läuft dabei im Umlageverfahren und nicht – wie bei der Privaten Krankenversicherung – durch Kapitaldeckung. So sind Familienangehörige ohne eigenes Einkommen in der GKV beitragsfrei mitversichert.
Ihre Leistungen erbringen die Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, der Versicherte muss bei einem Arztbesuch nicht in Vorleistung treten. Um dies zu gewährleisten, schließen die Krankenkassen mit den Leistungserbringern Verträge. Dabei müssen Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte darauf achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht werden.

Wer wird von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert?

Alle Arbeitnehmer mit einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze, der sog. Versicherungspflichtgrenze, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung per Gesetz pflichtversichert. Die Einkommensgrenze steigt aber kontinuierlich und liegt für das Jahr 2008 mittlerweile schon bei 48.150 Euro Bruttojahreseinkommen, bzw. bei 4.012,50 Euro brutto pro Monat. Alle gesetzlich Pflichtversicherten können aus einer der Formen der gesetzlichen Krankenkasse (AOKs, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Seekasse) wählen. Familienangehörige ohne eigenes Einkommen sind generell beitragsfrei mitversichert. Seit 1996 sind alle Krankenkassen allen erwerbstätigen Versicherungspflichtigen zugänglich.
Besonders günstig ist die GKV für Familien (wegen der beitragsfreien Familienversicherung) und für ältere Menschen, deren Einkommen niedrig ist und dementsprechend auch niedrigere Beiträge (wegen der Einkommensabhängigkeit der Beiträge) zahlen.

Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung

Die Kassen bieten im Grunde einheitliche Leistungen (ggf. mit Unterschied im Service). Die Beitragssätze sind allerdings nicht einheitlich, so dass sich ein Vergleich des Versicherungsbeitrags lohnen kann. In der Regel sind folgende Leistungen bei allen Kankenkassen identisch:
- Medikamente -
Arzneimittel die vom Arzt verschrieben werden, übernimmt die Krankenkasse zum größten Teil. Diese Medikamente dürfen jedoch nicht frei verkäuflich sein (es gibt ein paar Ausnahmen für spezielle Behandlungen) und es ist ein Eigenanteil von 10% - mindestens aber EUR 5,- und höchstens EUR 10,- zu zahlen.
- Freie Arztwahl -
Haus- oder Fachärzte können frei gewählt werden, sofern sie mit den gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeiten, was in der Regel der Fall ist. Allerdings ist pro Arzt und Quartal die sogenannte Praxisgebühr von EUR 10,- zu zahlen. Diese Gebühr entfällt bei Besuch des Arztes auf Überweisung.
- Vorsorgeuntersuchungen -
Normale Kontrolluntersuchungen zur frühzeitigen Erkennung und Verhütung von Krankheiten gehören zum Leistungskatalog der Krankenkassen selbstversetändlich dazu wie Standardimpfungen. Die empfohlenen Krebsvorsorgeuntersuchungen werden bei Frauen ab dem 20. Lebensjahr, bei Männern ab dem Alter von 45 Jahren bezahlt. Aber auch die Therapie schwerer, langwieriger Krankheiten sowie die Behandlung von Unfällen und die anschließende Nachsorge übernehemen die Krankenkassen.
- Heil- und Hilfsmittel -
Als Heilmittel werden unter anderem Krankengymnastik sowie Sprach- und Beschäftigungstherapie übernommen. Es besteht aber ein Selbstbehalt von 10% der Kosten plus EUR 10,- pro Verordnung bei Versicherten über 18 Jahren. Bei Verordnung durch den Arzt besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel, die nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder Bagatellhilfsmittel gelten. Das sind z.B. Prothesen, Rollstühle oder Hörgeräte in einfacher Ausführung. Allerdings gelten in der Regel Festbeträge, bis zu denen erstattet wird.
- Zahnbehandlung und Zahnersatz -
Vorsorgeuntersuchungen und medizinisch notwendige Zahnbehandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Hiebei zahlt die Kasse Materialkosten für Kunststoff- oder Amalgamfüllungen zu 100%. Werden andere Füllungen gewünscht, müssen diese selbst bezahlt werden. Für Zahnersatz werden sogenannte "Festzuschüsse" gezahlt - also feste Beträge abhängig vom Befund. Dabei ist es unabhängig, welche Therapie zur Behandlung gewählt wird. Die Höhe des Festzuschusses entspricht etwa 50% der Kosten der sogenannten Standardtherapie - also der einfachsten und "zweckmässigen" Lösung. Wer regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen geht, kann allerdings seinen Festzuschuss erhöhen.
- Kieferorthopädie -
Bislang wurden medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen von den gesetzlichen Krankenversicherungen gezahlt, wenn der Patient zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Seit dem 1. Januar 2002 gelten die "Kieferorthopädischen Indikationsgruppen". Mit diesen Regeln wird sichergestellt, dass die Gesetzlichen Krankenkassen nur noch für die Behandlung solcher Zahn- und Kieferfehlstellungen aufkommen, die das Atmen, Beißen, Kauen und Sprechen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Das bedeutet: Fehlstellungen mit geringem Schweregrad müssen von den Patienten selbst bezahlt werden. Die Krankenversicherung kommt also nur noch bei schweren Anomalien für die Behandlung auf.
- Stationäre Behandlung -
Bei Krankenhausaufhalten müssen Kassenpatienten einen eigenen Anteil von 10 EUR pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr zahlen. Bei Versicherten unter 18 Jahren entfällt dieser Anteil. Das Krankenhaus kann nicht frei gewählt werden. In der Regel findet die Behanldung im nächstgelegenen geeigneten Vertragskrankenhaus statt. Es besteht dort Anspruch auf allgemeine Pflegeklasse (Unterbringung in Mehrbettzimmern). Die Behandlung erfolgt durch den diensthabenden Arzt.
- Fahrtkosten -
Fahrtkosten für medizinisch notwendige Behandlungen beim Arzt oder im Krankenhaus werden nur Blinden, Gehbehinderten oder in der Mobilität eingeschränkten Personen erstattet.
- Alternative Medizin -
Alternative Behandlungsmethoden müssen grundsätzlich nicht erstattet werden. Allerdings zahlen einige Kassen freiwillig unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit spezielle Therapien. Für Heilpraktikerbehandlungen dürfen die Krankenkassen jedoch gar nicht leisten.
- Auslandsreiseschutz -
Schutz im Ausland besteht grundsätzlich bei Aufenthalt in einem anderen EU-Staat oder einem Staat, der über ein Sozialabkommen mit Deutschland verfügt. Allerdings werden Kosten nur bis zu den Sätzen erstattet, die die Krankenkasse in Deutschland zahlen müßte und der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder, die nicht unbedingt dem deutschen Standard entsprechen. Ein Rücktransport aus dem Ausland wird generell nicht erstattet. Vor dem Reiseantritt empfiehlt sich daher unbedingt der Abschluss einer gesonderten Reisekrankenversicherung!

Wahltarife

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden den gesetzlichen Krankenkassen vielfältige Möglichkeiten eröffnet, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten und so stärker als bisher im Wettbewerb zu agieren. Der Gesetzgeber sieht verschiedene Arten von Wahltarifen vor. Die meisten von ihnen können bereits seit dem 1. April 2007 gewählt werden. Ab dem 1. Januar 2009 werden die Wahltarife noch weiter ausgebaut.
Folgende Tarife für die Teilnahme der Versicherten an besonderen Versorgungsformen müssen von den Kassen angeboten werden:
- Integrierte Versorgung
- Besondere ambulante ärztliche Versorgung
- strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP)
- Modellvorhaben
- hausarztzentrierte Versorgung
Des Weiteren steht es den Krankenkassen frei, folgende Tarife anzubieten:
- Selbstbehalttarife:
Das Kassenmitglied verpflichtet sich, einen Teil der von der Kasse zu tragenden Kosten selbst zu übernehmen. Im Gegensatz erhält das Mitglied eine im Wahltarif vereinbarte Prämie von seiner Krankenkasse.
- Kostenerstattungstarife:
Das Mitglied und seine Familienversicherten können die Kostenerstattung in variablen Formen in Anspruch nehmen. Die Kasse kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür von ihren Versicherten Prämienzahlungen vorsehen.
- Tarife, die die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten. Das heißt, die Versicherten können sich für entsprechende Tarife mit erweitertem Leistungsanspruch entscheiden, für welche die Kasse spezielle Prämienzahlungen vorhersieht.

VORSICHT: Für alle Tarife, die die Kasse freiwillig anbieten kann, gilt eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Das heißt, die Versicherten legen sich für diesen Zeitraum auf einen solchen Tarif gegenüber ihrer Krankenkasse fest.

+++ Alle Angaben ohne Gewähr +++

(Quelle: versicherungs-wiki.de)


 
 


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